ASV Oberwössen 1969 e.V.

Satzung

des Allgemeinen Sportverein Oberwössen e. V.

                                                      

§  1 – Name, Sitz und Zweck


1.   Die Mitglieder des ASV Oberwössen beschließen, dass der Verein im Vereinsregister    
      eingetragen werden soll.
      Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein e. V.“ und hat seinen Sitz in
      Oberwössen, Gemeinde Unterwössen.
 
2.   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
 
3.   Der ASV Oberwössen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
      im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, z.B. Errichtung von
      Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen usw.
 
4.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke.
 
5.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
6.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 


§  2 – Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Jedermann kann Mitglied des Vereins werden, wenn er zur Förderung und Belebung des Allgemeinsportes beiträgt.
 
2.   Mitglieder werden durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen.
      Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
     
Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuss Aufnahmeanträge ablehnen.
 
 

§  3 – Verlust der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2.  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich;
     der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich zum 31.12. zu erklären.

3.  
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden
      a)  
wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag
      b) 
wegen eines schweren Verstoßes gegen Interesse des Vereins oder groben unsportlichen 
           Verhaltens.

       Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder
     für den Ausschluss stimmen.

      Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste
     Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

4.  
Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung
     kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an
     Veranstaltungen aussprechen.

5.  
Der Austritt oder Ausschluss entbindet den Betroffenen nicht von der Zahlung der laufenden
     Jahresbeiträge.



§  4 – Beiträge

1.   Alle Beträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2.  
Bis zu einer Neufestsetzung gelten die bisherigen Beiträge.


 
§ 5 – Stimmrecht und Wählbarkeit

1.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
    
Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt,
     die das 14. Lebensjahr vollendet haben.


2.   Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

3.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.  
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn
      eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.


§ 6 - Vereinsorgane

1.   Die Mitgliederversammlung

2.  
Der Vereinsausschuss

3.   Der Vorstand


§ 7 - Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.  
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei
      Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen
      vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Aushang, Tageszeitung (Traunsteiner
      Wochenblatt, Chiemgauzeitung, Gemeindeblatt) oder schriftlich
.

3.  
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen
      a) 
wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen,
      b) 
oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder (ab vollendeten 16. Lebensjahr) dies
           verlangt. Antrag schriftlich mit Unterschriften.

     
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4.  
Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

5.  
Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte beinhalten:
      a) 
Bericht des Vorstandes,
      b) 
Bericht der Spartenleiter, des Jugendwartes, des Gerätewartes und des Kassenwartes,
      c) 
Bericht der Kassenprüfer,
      d) 
Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,
      e) 
Wahlen,
      f) 
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6.  
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
      beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
      vereinigt.

     
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

     
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden
      stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für die Änderung über den Zweck des Vereins.


7.  
Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht
      spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des
      Vorstandes abgestimmt werden.

8.  
Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens zehn
      stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.


     
Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.


§ 8 - Vereinsausschuss

1.   Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle
   3
Jahre gewählt.
Geändert 20.03.1999

2.  
Dem Vereinsausschuss gehören an:
     a)  der Vorsitzende,
     b) 
der stellvertretende Vorsitzende,
     c) 
die Spartenleiter,
     d)  der Jugendwart,
     e)  der Gerätewart,
     f)  der Kassenwart,
     g)  der Schriftführer.

    
Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger
     Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.


    
Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss
     Ersatzmitglieder bestellen.

3.  
Der Vereinsausschuss leitet den Verein.
     
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle
      Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.


     
Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
      sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:
      a) 
Vorsitzender
          
Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund
           Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von
           grundsätzlicher Bedeutung sind.

          
Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der
           Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
          
Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
           Vereinsausschuss.
          
Er kann über Ausgaben bis € 50,00 selbst entscheiden.
      b) 
Stellvertretender Vorsitzender
          
Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im
           Innenverhältnis.
      c) 
Spartenleiter
          
Sie sind zuständig für den Spielbetrieb und sportliche Veranstaltungen der Sparten.
      d)  Jugendwart
          
Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der
           Jugendlichen.
      e)  Gerätewart
          
Er ist zuständig für die Unterhaltung der Geräte.
      f)  Kassenwart
          
Er erledigt die Kassengeschäfte.
      g)  Schriftführer
          
Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.

4.  
Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt.

     
Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder dies
      verlangen.


     
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend
      sind.


§ 9 - Vorstand

     
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

     
Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl durch den Verein, im
      Am
t.

     
Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich.

     
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

     
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des
      Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.


§ 10 - Protokolle

     
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll
      anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 11 - Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
     beschlossen werden.

    
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.  
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
     a) 
der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat
     oder

     b) 
Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

3.  
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
     Mitglieder anwesend sind.

4.  
Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
     anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine
     neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
     der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf besonders hinzuweisen.

5.  
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten
     Mitglieder beschlossen werden.

6.  
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes, fällt das
     Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterwössen, die es unmittelbar und ausschließlich für
     gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung angenommen.
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